Nach § 48 des Schulgesetzes gilt: Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet.
Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich “Schriftliche Arbeiten” und im Beurteilungsbereich “Sonstige Leistungen im Unterricht” erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
Bewertet werden in den Hauptfächern die Klassen- bzw. Kursarbeiten zu 50 %, die restlichen 50 % der Note ergeben sich aus „Sonstigen Leistungen im Unterricht“. In den Nebenfächern entfallen die Klassenarbeiten, die Note bildet sich aus „Sonstigen Leistungen im Unterricht“. Welche Schülerleistungen – in den Fächern variierend – dazu zählen, kann man der unten- stehenden Tabelle entnehmen. Die Gewichtung der einzelnen Leistungsbereiche für die „Sonstige Leistungen im Unterricht“ kann nach dem schulinternen Curriculum für jede Jahrgangsstufe variieren.
Bei der Bewertung der Leistungen werden in Anlehnung an § 48 des Schulgesetzes folgende Notenstufen zu Grunde gelegt. Die Bewertung der Mitarbeit liegt folgenden Kriterien zu Grunde. Die Schülerin/ der Schüler…
sehr gut (1)
Die Note “sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
… kann Gelerntes auf neue Problemstellungen übertragen und oft/ immer Transferleistungen erbringen
… gestaltet den Unterricht aus eigenem Antrieb durch Ideen und Materialien
… fördert die Diskussion und motiviert andere Schülerinnen und Schüler durch sein/ihr Engagement
gut (2)
Die Note “gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
… zeigt durch seine/ ihre Mitarbeit, dass er/ sie Zusammenhänge erkennt und erbringt manchmal
Transferleistungen
… greift Inhalte anderer Beiträge auf
… beteiligt sich häufig am Unterricht
befriedigend (3)
Die Note “befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
… kann Sachverhalte reproduzieren und liefert dabei fachlich korrekte Beiträge
… ist fachlich interessiert, beteiligt sich aber nur punktuell unaufgefordert am Unterricht
… antwortet nach Aufforderung themenbezogen
ausreichend (4)
Die Note “ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
… verhält sich zwar passiv, kann auf Ansprache mit rudimentären Kenntnissen antworten
… reagiert meistens nur auf Ansprache und zeigt wenig/ kaum Eigeninitiative
… ist nicht in der Lage, seine/ ihre Beiträge zu strukturieren bzw. fachlich korrekt zu begründen
mangelhaft (5)
Die Note “mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
… reagiert nur selten auf Ansprache
… äußert sich in der Regel inhaltlich und sprachlich mit erheblichen Mängeln
… zeigt kaum Interesse am Unterricht
ungenügend (6)
Die Note “ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
… ist fachlich uninteressiert
… antwortet auf Ansprache nicht unterrichtsbezogen, so dass die Aussage nicht bewertbar ist
… verweigert sich